Blog von Peter Piksa

Kommentar zur Stellungnahme zum Leistungsschutzrecht des BITKOM

Der VZD und BDZV wollen bekanntlich ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger Realität werden lassen. Der BITKOM veröffentlichte am 25.06.2010 eine Stellungnahme zu den Überlegungen der Einführung dieses Leistungsschutzrechts. Die Stellungnahme ist auf den Seiten des BITKOM frei zugänglich. Ich habe mir das Dokument vollständig durchgelesen – nachfolgend mein Kommentar zur Stellungnahme des BITKOM.

Nach voller Lektüre ist sehr positiv festzustellen, dass der BITKOM in sehr weitem Umfang die kritischen Positionen von sachkundigen Einzelpersonen und Institutionen vertritt. Ich denke hierbei konkret an iRights, an Netzpolitik, an Hannah Seiffert und Maritta Strasser vom eco e.V., oder an Matthias Spielkamp, Felix von Leitner (besser bekannt als Fefe) oder an Christoph Kappes, der das Leistungsschutzrecht völlig zu Recht als Fremdkörper in der Marktwirtschaft bezeichnet. Dann ist da noch Felix Neumann zu nennen, der in seiner Forderung der Öffentlichkeit nicht den Boden zu entziehen, Kritik am Urheberrecht übt, welches ebenfalls einen wesentlichen Bestandteil der Debatte um das Leistungsschutzrecht darstellt.

Im ersten Absatz fallen ein paar generell Worte zum BITKOM, worauf bereits ein Satz folgt, der mich im ersten Moment schmunzeln liess, später jedoch nachdenklich machte:

Die folgende Stellungnahme wird von unserem Mitgliedsunternehmen Bertelsmann AG nicht mitgetragen. Die Bertelsmann AG unterstützt die Einführung eines Verleger-Leistungsschutzrechts.

Obgleich ich auf diesen Punkt nicht näher eingehen werde, führe ich ihn hier auf, weil diese Aussage als Ausgangspunkt für Überlegungen dient, die jeder am besten für sich persönlich macht.

Unter Punkt 2.1 Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alle Branchen, schreibt der BITKOM

Wie nahezu alle Wirtschaftszweige ist die Verlagsbranche in den vergangenen Jahren durch die Weiterentwicklung des Internet und der sich dort herausbildenden Geschäftsmodelle erheblichen Umwälzungen unterworfen. Dazu zählen insbesondere die veränderten Konsumgewohnheiten der Nutzer und die Umschichtung der Budgets im Werbemarkt. Wir erkennen an, dass diese Umwälzungen die Verlage vor große Herausforderungen stellt – bis hin zur Notwendigkeit der Entwicklung völlig neuer Geschäftsmodelle.

Ich sehe hierin die volle Bestätigung für das Argument der Absurdität, welches Felix zum Beispiel schon aufführte – und dass die Verlegerbranche im Wesentlichen die letzten 15 Jahre verschlafen und jetzt mit sehr fragwürdigen Mitteln versucht, sich gegen die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Umwälzungen, die das Internet mit sich bringt aufzulehnen. Verständlich: Ja. Nachvollziehbar: Wenn man moralische Pfeiler ausser Acht lässt auch. Akzeptierbar: auf keinen Fall!

Interessant ist in der Stellungnahme des BITKOM auf die Forderung nach einem empirischen Beweis für das von den Verlegern behauptete Marktversagen:

Wir weisen jedoch darauf hin, dass eine grundsätzliche Änderung des Urheberrechts nur bei einer belegbaren Rechtsschutzlücke des geltenden Rechts bzw. einem empirisch belegbaren und nicht nur behaupteten Marktversagen gerechtfertigt ist.

Was, soweit ich das beurteilen kann, ebenfalls ins Schwarze trifft. Hier wird nämlich abermals der verwegene Charakter der LSR-Forderung erkennbar: Man versucht ein Monopolrecht unter Zuhilfenahme fadenscheiniger Gründe herbeizulegitimieren.

Die Seiten 5 und 6 haben es argumentativ in sich. So entkräftet der BITKOM die Argumente des Marktversagens sowie dass die Verleger allesamt am Hungertuch nagen mit folgenden Worten:

Wir verweisen hierzu auch auf die aktuellen Quartalszahlen der großen Verlagshäuser, die gerade nach deren eigener Interpretation die wirtschaftliche Stärke der Branche belegen.

Die schlichte Behauptung, dass die Erlösgenerierung der Verlage in den traditionellen Vertriebsformen schwieriger geworden ist, genügt nicht, um derart weitreichende Änderungen des Urheberrechts zu begründen, denn diese Veränderungen sind nicht auf ein Marktversagen zurückzuführen.

Im Weiteren stellt der BITKOM richtigerweise fest, dass Leistungsschutzrecht für Presseverleger ein Innovationshemnis – beispielsweise für Paid-Content-Modelle – darstellt:

Der Entwicklung des gerade wiederbelebten Paid-Markts, sowie alternativer Einnahmemodelle, würde durch die geplante Zwangsabgabe aber der Anreiz entzogen, weshalb der Vorschlag in urheberrechtsökonomischer Sicht als innovationsfeindlich einzustufen ist. Überdies würden durch das Abgabenmodell die Erfolgschancen bestehender bzw. in Entwicklung befindlicher Paid-Modelle geschmälert.

Hier fehlt eigentlich noch die Anmerkung, dass überhaupt noch nicht in vollem Umfang absehbar ist, welchen negativen Einfluss das LSR auf die Bereiche Wirtschaft, Politik, Kultur haben könnte. Zwar wurde darüber bereits gesprochen (in Teilen auch oben in den weiterführenden Links zu entnehmen), ich gebe jedoch zu bedenken, dass dies nur die Spitze vom Eisberg darstellen kann.

Eines meiner absoluten Lieblingsargumente im Rahmen der LSR-Diskussion ist und bleibt ja die Gefahr, dass der Qualitätsjournalismus sterben könnte, sollte das LSR nicht Realität werden. An dieser Stelle erfreue ich mich ganz besonders der Zeilen des BITKOM, dass ich mir einen Full-Quote erlaube:

Eines der Kernargumente der Befürworter der neuen Rechte ist die Sicherung des Qualitätsjournalismus. Unabhängig von der schwierigen Frage der Bestimmung des Qualitätsniveaus von Presseprodukten weist BITKOM darauf hin, dass nach der Konzeption der Verlegerseite die geplante Pauschalabgabe gerade nicht besonders hochwertige Nischeninhalte befördern, sondern die schon bestehende Reichweitenfokussierung nur noch verstärken würde. Denn die angedachte Verwertungsgesellschaft Presse Online würde mangels anderer Maßstäbe für den internen Ausschüttungsschlüssel ein reichweitenbasiertes Modell zugrunde legen müssen.

Der Vorstoß würde daher zum einen in erster Linie den heute schon im Netz reichweitenstarken Verlagen zugutekommen und zum anderen die Anreize zum Vorhalten von besonders reichweitenträchtigen Inhalten, wie man es etwa von sog. „Klickgalerien“ kennt, weiter erhöhen.

Ein weiteres Argument, welches gerne zu Felde geführt wird, um das LSR zu legitimieren, ist ja, dass Suchmaschinen die Leistung der Verleger stehlen, dann verkaufen und dadurch zu Geld kommen. Verleger rufen hier gerne den Begriff der Piraterienutzung. Dieses Argument entkräftet der BITKOM völlig richtig mit einer auf technischen Grundlagen basierenden Erklärung:

BITKOM wendet sich mit Nachdruck gegen die irreführende Formulierung, Leistungen der Verlage würden vergütungsfrei erwerbsmäßig genutzt. Hierzu ist nochmals zu betonen, dass die Vergütungsfreiheit sowie gerade in Bezug auf Suchmaschinen auch die Tatsache der Nutzung selbst, eine ausdrückliche Entscheidung der Verlage ist. Es steht Ihnen frei, eine Vergütung einzufordern oder die Nutzung in Suchmaschinen auszuschließen. Die entsprechende, auch in den öffentlichen Debatten immer wieder vorzufindende Formulierung suggeriert letztlich eine Pirateriequalität entsprechender Nutzungen, die weder unter rechtlichen noch ökonomischen Gesichtspunkten gegeben ist.

Im Rahmen der angeblichen Piraterienutzung wird Newsaggregatoren wie Google oder Rivva vorgeworfen keine eigene Leistung zu erbringen. Hier folgt ein schöner Schenkelklopfer seitens des BITKOM:

Die Argumentation der Verlagsseite liefe bei einem Vergleich mit der Offline-Welt darauf hinaus, Taxifahrer und den öffentlichen Nahverkehr für Fahrten zu Opern, Theatern und Kinos mit einer Abgabe zugunsten dieser Einrichtungen zu belegen.

Grandios! Da musste ich spontan an einen meiner eigenen Tweets von vor einigen Wochen denken:

Verlage wollen jetzt Geld von Facebook? Und Hersteller von Telefonbüchern zahlen bald an im Telefonbuch geführte Restaurants. Total logisch!

Deckt sich voll mit einer weiteren nennenswerten Aussage des BITKOM:

Die Entscheidung, eigene Inhalte kostenfrei einzustellen, um dann zwangsweise an den Umsätzen anderer für deren ureigene Leistungen zu partizipieren, mutet wenig marktwirtschaftlich an.

Dass es beim LSR auch nicht um den Erhalt die Wiederbelebung des Qualitätsjournalismus geht, wurde beim BITKOM begriffen, wie man anhand nachstehender Aussage sieht:

Der verlegerseitig unterbreitete Vorschlag zielt auf die Monetarisierung von urheberrechtlich bislang bewusst als unerheblich eingestuften Handlungen. Hier wird also keine Schutzlücke geschlossen, sondern es werden zusätzliche Ansprüche geschaffen, die andere Leistungsschutz-Berechtigte nicht hätten.

Ein Punkt, der mich jedoch nachdenklich stimmt, ist das Zwischenfazit des BITKOM:

Insgesamt mahnt BITKOM an, die Frage der generellen Notwendigkeit entsprechender Anpassungen des Urheberrechtsgesetzes ergebnissoffen und auf Basis einer objektiven Analyse des geltenden rechtlichen Rahmens und seiner praktischen Umsetzung im Verlagsbereich zu diskutieren.

Zunächst dachte ich an die Stellungnahme der beiden Kolleginnen vom eco e.V., die ja die grundlegende Daseinsberechtigung des LSR in Frage stellen und wünschte mir, dass der BITKOM sich mit dem Zwischenfazit dieser grundlegenden Frage anschliesst, doch leider sehe ich das nicht. Vielmehr verliert sich der BITKOM hier in unklarem Neusprech von ergebnisoffenen Analysen des geltenden rechtlichen Rahmens. Ich kann mir nicht vorstellen, was der BITKOM damit bezweckt, zumal doch selbst dem BITKOM selber klar ist, dass das LSR absurd und nicht legitimierbar ist. Wozu dann noch so tun, als würde man reden wollen? Hier hätte ich mir gewünscht, dass diese Passage so formuliert wäre, dass unmissverständlich deutlich ist, dass es keinen weiteren Diskussionsbedarf über Legitimationen für das LSR gibt (was jedoch später im Gesamtfazit deutlich wird.) :-)

Ab Seite 9 wird es zunehmend juristisch, weshalb ich das nicht mehr so in aller Tiefe kommentieren kann. So wird zum Bleistift auf die Paperboy-Rechtsprechung des BGH verwiesen und betont, dass die Etablierung des LSR der Rechtsprechung des BGH im Paperboy-Urteil zuwider liefe.

Ferner wird Bezug auf den ungeklärten Begriff Presseerzeugnis genommen und anhand seiner fehlenden Beschreibung erklärt, dass man nicht über Dinge sprechen kann, die so schwammig sind, dass sie alles und nichts bedeuten könnten. Besonders nicht dann, wenn die Auswirkungen so enorm sind, wie beim LSR.

Ein weiteres schönes Argument, welches der BITKOM gegen das LSR zu Felde führt, ist die Doppelvergütung:

Die Forderungen der Presseverleger führen darüber hinaus zu einer maßlosen Doppelvergütung. Zum einen sollen Unternehmen nach Auffassung der Presseverleger für die gewerbliche PC-Nutzung eine Abgabe zahlen. Parallel werden sie zu 25 % an den Einnahmen der VG WORT aus der Geräteabgabe für den PC beteiligt.

Strike. Es ist nicht einzusehen, dass Unternehmen bereits Abgaben für PCs zahlen, von denen die Verleger profitieren und die gleichen Profitteure nun ein zweites Mal zuschlagen. Das ist Doppelvergütung und daher abzulehnen. War mir bisher noch gar nicht so richtig bewusst gewesen.

Zum Ende hin, folgt noch eine Aussage, an der ich mich ziemlich störe:

BITKOM weist schließlich darauf hin, dass ein entsprechender Vorstoß ein deutscher Alleingang wäre und damit den europäischen Harmonisierungsbemühungen im Urheberrecht diametral zuwiderliefe. Weder existieren im Ausland vergleichbare Rechte für Presseverlage, noch sind diese geplant.

Ich finde, diese Argumentation völlig absurd, denn wer von einem deutschen Alleingang spricht, suggeriert, dass es falsch ist, eine souveräne Meinung zu haben und diese auch gegen europäische Harmonisierungsbemühungen zu vertreten. Zumal jeder gebildete Mensch heutzutage ohnehin schon weiß, was einem blüht, wenn von Harmonisierung die Rede ist. Felix hat da ein paar passende Worte zu gefunden. Also DAS hätte sich der BITKOM echt sparen können.

Viel erfreulicher hingegen ist das Gesamtfazit – Full Quote (Hervorhebungen meinerseits)

Das von Seite der Presseverleger avisierte System wird von BITKOM vollständig abgelehnt. Der bekannt gewordene Entwurf belegt, dass es um weit mehr geht als nur um eine bloße Schutzrechtsangleichung im Verhältnis zu Tonträgerproduzenten und Datenbankherstellern. Stattdessen fordern die Verleger unter Inkaufnahme verschiedenster Systembrüche einen weit überschießenden Schutz, der auf die dem Urheberrecht bislang unbekannte Monetarisierung von Inhalten und eine „Verlegerabgabe“ seitens sämtlicher Nutzungen frei verfügbarer Inhalte im Netz im gewerblichen Umfeld hinausläuft. Der Begriff des Leistungsschutzrechts ist vor diesem Hintergrund irreführend. Die Forderungen nach dem entsprechenden überschießenden Schutz werden erhoben, obwohl ein Marktversagen oder eklatante Rechtsschutzlücken nicht belegt wurden.

Bravo! Wenn der BITKOM sich jetzt noch gemäß seiner Stellungnahme verhält, bin ich zufrieden.

Sie koennen diesen Artikel kommentieren. RSS 2.0

Ein Kommentar

  1. die FDP als wettbewerbsfeindliche Partei: das Leistungsschutzrecht | Kajüte schreibt:

    [...] Kommentar zur Stellungnahme zum Leistungsschutzrecht des BITKOM [...]

    27.6.2010 um 23:39

Diesen Artikel kommentieren